allgemeine geschäftsbedingungen von Ldesign.

  1. Geltungsbereich

    1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Full-Service-Werbeagentur Ldesign, im Folgenden "Agentur" genannt, und deren Auftraggeber.

    1.2 Bedingungen des Kunden, die von den AGBs der Agentur in irgendeiner Form abweichen, sind nichtig, solange keine schriftliche Zustimmung der Agentur vorliegt.

    1.3 Mündliche Absprachen sind nur bindend, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt wurden.

    1.4 Mit der Annahme eines Auftrags der Agentur bestätigt der Auftraggeber die Kenntnisnahme und Zustimmung dieser hier dokumentierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur.



  2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

    2.1 Die Agentur schließt mit deren Auftraggeber Werkverträge mit dem Ziel der Einräumung von Nutzungsrechten.

    2.2 Gegenstand der Verträge sind die angebotenen Leistungen im Bereich Branding, Print, Illustration, Content, Web, Werbetechnik und der eigenen Hausdruckerei. Jeder Einzelvertrag beinhaltet eine genaue Beschreibung des exakten Vertragsgegenstands.

    2.3 Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, erfolgen die Angebote der Agentur freibleibend.

    2.4 Der Vertragsschluss kommt durch Bestätigung des von der Agentur vorgelegten Angebotes durch den Auftraggeber zustande. Diese Bestätigung muss schriftlich erfolgen.


  3. Vergütung

    3.1 Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzl. MwSt.

    3.2 Vorgelegte Preiskalkulationen (z.B. Angebote) entsprechen dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung angenommenen Zeitaufwand.

    3.3 Sollte es zu wesentlichen Änderungen oder einem erhöhten Leistungsbedarf kommen, muss Rücksprache über eine eventuelle Nachkalkulation gehalten werden.

    3.4 Die letztendliche Abrechnung erfolgt zum tatsächlichen Aufwand zum aktuell gültigen Stundensatz.

    3.5 Sollten über das Angebot hinaus noch weitere Dienstleistungen von Seiten des Kunden gewünscht und in Anspruch genommen werden, wie z.B. Besprechungen, Recherchen oder Datenaufbereitungen, so werden diese zum o.g. Stundensatz abgerechnet.

    3.6 Die Vergütung wird mit vollständiger Lieferung der Produkte und Dienstleistungen an den Kunden fällig. Diese ist ohne Abzug bezahlbar.

    3.7 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags muss der Auftraggeber für die bis dahin entstandenen Kosten für die Erstellung der Entwürfe aufkommen.

    3.8 Solange nichts Anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage ohne Abzug nach postalischem oder elektronischem Rechnungseingang. Hierfür ist der Tag des Eingangs des Geldes bei der Agentur entscheidend.

    3.9 Am 31. Tag nach dem Rechnungsdatum gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Verzugs ist die Forderung mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

    3.10 Die Agentur hat das Recht, bei größeren Aufträgen dem Auftraggeber Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, die sich an der bis dahin erbrachten Leistung bemessen.



  4. Urheberrecht und Nutzungsrecht

    4.1 Von der Agentur erstellte Arbeiten sind Werke im Sinne von §2 Abs. 1 UrhG, die aufgrund der eigenen geistigen Schöpfung dem Urheberrechtsschutz unterliegen.

    4.2 Alle im Rahmen eines Auftrags erstellten Entwürfe (Skizzen, Vorlagen, Layouts, ...) und finale Reinzeichnungen der Agentur unterliegen diesem Urheberrechtsschutz nach §2 Abs. 2 UrhG – egal, ob im Einzelfall eine erforderliche Schöpfungshöhe erreicht wird oder nicht.

    4.3 Der Kunde erhält durch individuelle Angaben zur Auftragsumsetzung, z.B. in Form von Vorschlägen oder Vorgaben, kein Miturheberrecht an den erstellten Werken.

    4.4 Der Auftraggeber erwirbt nach vollständiger Ausführung des Auftrags, solange nichts Anderes vereinbart wurde, die einfachen, zeitlich uneingeschränkten und räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Nutzungsrechte an den von der Agentur erstellten Werke im Rahmen des jeweiligen Kundenauftrags. Eine Nutzung über dieses Gebiet hinaus erfordert die gesonderte Zustimmung der Agentur. Eventuelle inhaltliche Einschränkungen werden vertraglich festgelegt.

    4.5 Eine Weitergabe dieser Nutzungsrechte von Seiten des Auftraggebers an Dritte ist nicht gestattet und bedarf der vorherigen, schriftlichen Vereinbarung mit der Agentur.

    4.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der vertraglich festgelegten Vergütung.

    4.7 Sollte der Vertrag vorzeitig beendet werden, sind alle von der Agentur dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen und Dateien (Skizzen, Entwürfe, Dummies, ...) schnellstmöglich an die Agentur zurückzugeben. An damit abgelehnten und somit nicht ausgeführten Entwürfen hat der Auftraggeber keine Nutzungsrechte, sodass es ihm damit verboten ist, diese in irgendeiner Form ohne die Agentur weiter zu verwenden oder zu entwickeln.

    4.8 Jegliche Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz verbleiben bei der Agentur. Die weitere Übertragung eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts bedarf der Einwilligung der Agentur und erfolgt lediglich gegen eine separate Vergütung.

    4.9 Ohne Einwilligung der Agentur dürfen die Werke, sowohl im Original als auch in der Reproduktion, weder entstellt, noch verändert oder nachgeahmt werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Bestimmung, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen.

    4.10 Eine Überprüfung und Sicherstellung von Seiten der Agentur dass die erstellten Werke (z.B. Logo, Konzeption, ...) gegen keine Schutzrechte Dritter verstoßen, gehört nicht zu deren Leistungsangebot. Hier empfiehlt sich das Hinzuziehen eines Fachanwaltes für die o.g. Überprüfung und gegebenenfalls die Eintragung in bestimmte Register. Für auftragsabhängige Recherchen (z.B. Branchenrecherche zur Logo-Erstellung) gibt der Auftragnehmer keine Garantie auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Sollten wider jegliche Annahme Schutzrechte Dritter verletzt und die erstellten Werke der Agentur somit nicht verwendet werden, behält diese sich das Recht vor, die Abrechnung des Auftrags trotzdem einzufordern.

    4.11 Wünscht der Auftraggeber die offenen Daten zu einem Auftrag, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Im Falle einer Aushändigung dieser Daten ist eine Änderung derselben nur mit schriftlicher Genehmigung der Agentur erlaubt. Die Agentur ist zur Vergabe der offenen Daten an den Auftraggeber nicht verpflichtet.



  5. Eigenwerbung

    5.1 Die Agentur behält sich das Recht vor, die entstandenen Arbeiten im Zusammenhang des jeweiligen Kundenauftrags als Referenz für sich, sowohl in gedruckter als auch in digitaler Form, zu verwenden. Hierfür werden gegebenenfalls auch die Logos der Auftraggeber genutzt.

    5.2 Die Agentur behält sich das Recht vor, bei Vervielfältigungen des erstellten Werkes bis zu 10 Belegexemplare unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung in Anspruch zu nehmen.

    5.3 Der Auftraggeber berechtigt die Agentur, die entstandenen Arbeiten auch in Form von Präsentationen zum Zwecke der Selbstpräsentation zu nutzen.

    5.4 Weiter berechtigt der Auftraggeber die Agentur nach erfolgter Auftragsannahme zur öffentlichen Namensnennung zu Referenzzwecken.

    5.5 Sollte der Auftraggeber mit der Nutzung zur Eigenwerbung nicht einverstanden sein, kann diese Vereinbarung im Einzelfall vertraglich ausgeschlossen werden.


  6. Leistungspflichten des Auftraggebers

    6.1 des Auftrags stellt der Arbeitgeber der Agentur alle notwendigen Daten, Unterlagen und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, besteht für die Agentur keine Leistungspflicht mehr.

    6.2 Für die Bereitstellung der Daten werden von Seiten des Auftraggebers die gängigsten Dateiformate verwendet (.docx, .jpg, .eps, .ai, .psd, .tiff, .pdf, .rtf, .txt, …). Die Dateien werden ohne Komprimierung geliefert.

    6.3 Mit der Übermittlung der Daten an die Agentur sichert der Auftraggeber dieser zu, dass er das Recht zur Verwendung dieser Dateien hat. Sollten nachträglich hierfür Nutzungsgebühren anfallen, so hat diese der Auftraggeber zu tragen.

    6.4 Weiter sichert der Auftraggeber der Agentur zu, dass dessen zur Verfügung gestelltes Material keine Rechte Dritter (Urheberrecht, Markenrecht, Persönlichkeitsrecht) verletzt. Auf mögliche Nachfrage der Agentur hat der Auftraggeber die entsprechenden Unterlagen zur Absicherung vorzulegen.

    6.5 Der Auftraggeber stellt die Agentur von jeglichen Ersatzansprüchen frei, sollten im Laufe der Auftragsdurchführung Verstöße bzw. Verletzungen der o.g. Rechte bekannt werden.


  7. Lizenzierungen

    7.1 Werden weitere Lizenzen erworben (Bilder, Software, usw.), so trägt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Die Nutzungsrechte liegen damit beim Auftraggeber, welcher jedoch die Agentur dazu berechtigt, den Auftrag mit diesen erworbenen Materialien umzusetzen.

    7.2 Die Überwachung der Lizenzen und Nutzungsrechte, die in der Hand des Auftraggebers liegen, obliegt allein dem Auftraggeber (zeitliche, räumliche und inhaltliche Einschränkungen). Eventuelle Kosten aufgrund von Verstößen bezüglich der Nutzung der durch den Auftraggeber erworbenen Lizenzen trägt dieser allein.

    7.3 Materialien, für welche die Lizenz durch die Agentur eingeholt wird, dürfen ausschließlich von der Agentur genutzt und vom Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Kosten für die Lizenzierung trägt der Auftraggeber.


  8. Leistungen Dritter

    8.1 Die Agentur hat die Berechtigung, für den jeweiligen Einzelvertrag mit dem Auftraggeber Dienstleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen oder diese an den Auftraggeber weiter zu vermitteln.

    8.2 Die Agentur gewährleistet nicht, dass die in Anspruch genommenen Leistungen Dritter durchgehend frei von Fehlern, jeglichen Unterbrechungen und Gesetzesverstößen sind, und übernimmt hierfür auch keine Gewährleistung für die Qualität.

    8.3 Die Agentur verpflichtet sich nicht, die Leistungen von Dritten zu überwachen.

    8.4 Sollte das Leistungsergebnis der in Anspruch genommenen Dritten nicht mit den Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers übereinstimmen, so wird von Seiten der Agentur Rücksprache mit dem jeweiligen Ansprechpartner des Auftraggebers gehalten und gemeinsam ein Lösungsvorgehen erarbeitet.


  9.  Kommunikation

    9.1 Für die Umsetzung, Besprechungen und eventuelle Rückfragen wird nach Auftragsbestätigung ein Ansprechpartner des Auftraggebers festgelegt, über welchen der gesamte Auftrag abgewickelt wird.

    9.2 Sollte es aus bestimmten Gründen zu einem Mehraufwand innerhalb eines Auftrags kommen, der sich über den im Angebot angegebenen (Zeit-)Aufwand erstreckt, wird mit diesem Ansprechpartner Rücksprache über eine eventuelle Nachkalkulation des Auftrags gehalten.

    9.3 Sollten sich geänderte Umstände ergeben, die Einfluss auf die Arbeit der Agentur haben, wie beispielsweise der Entzug einer Lizenz des Auftraggebers für bestimmte Dateien, so hat der Auftraggeber die Agentur unverzüglich darüber zu unterrichten.


  10.  Terminierung

    10.1 Alle Termine und festgelegten Fristen bezüglich einer einzelvertraglichen Vereinbarung werden im Vertrag schriftlich festgehalten.

    10.2 Sollte es zu abweichenden Vereinbarungen oder aus bestimmten Gründen zum Nichteinhalten der Termine von Seiten der Agentur kommen, ist diese verpflichtet, dies dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    10.3 Verschuldet der Auftraggeber eine Verzögerung der Durchführung des Auftrags, ist die Agentur berechtigt, eine Abschlussrechnung über die bis dahin erbrachten Leistungen auszuhändigen und gegebenenfalls eine Erhöhung der Vergütung zu verlangen.



  11.  Revision/Korrekturen

    11.1 Die für jeden Auftrag vertraglich festgelegte Anzahl an inklusiven Korrekturschleifen beträgt zwei. Darüber hinausgehende Änderungswünsche werden zum aktuell gültigen Stundensatz abgerechnet.

    11.2 Werden dem Auftraggeber Korrekturabzüge zugesendet, hat derselbe diese auf Richtigkeit zu überprüfen und innerhalb von drei Tagen entweder zu bestätigen oder diesbezüglich Änderungen mitzuteilen. Bei Letzterem kann dem Auftraggeber auf Wunsch ein zweiter Korrekturabzug unter gleichen Bedingungen zugesendet werden. Bekommt die Agentur innerhalb von drei Tagen keine Rückmeldung zur Bestätigung oder Ablehnung des Korrekturabzugs, gilt dieser als freigegeben.

    11.3 Beanstandungen, die die Farbverbindlichkeit verschiedener Vorlagen und der Reinzeichnung betreffen, sind aus technischen Gründen nichtig und können somit nicht berücksichtigt werden.


  12.  Kündigung

    12.1 Die im Einzelfall geltenden Vertragslaufzeiten sind vertraglich festgelegt.

    12.2 Beide Parteien können den abgeschlossenen Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen.


  13. Eigentumsvorbehalt

    13.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich festgelegten Vergütung bleiben die Dienstleistungen, gelieferte Waren und zugesicherte Nutzungsrechte Eigentum der Agentur.

    13.2 Der Versand von Dokumenten und Arbeiten (Skizzen, Entwürfe, Dummies, Reinzeichnungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.



  14.  Haftung

    14.1 Sofern nicht anders vereinbart, haftet die Agentur lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur im Falle einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

    14.2 Die Haftung der Agentur für den Inhalt jeglicher Werbemaßnahmen von Auftraggebern ist ausgeschlossen.

    14.3 Werden Entwürfe und Reinzeichnungen von dem Auftraggeber freigegeben, wird die Agentur automatisch von jeglicher Haftung freigesprochen. Dies gilt auch, wenn Dritte gegen die Agentur vorgehen aufgrund eines Verhaltens, für welches laut Vertrag der Auftraggeber verantwortlich ist. Für eine eventuelle Rechtsverfolgung trägt der Auftraggeber die Kosten.

    14.4 Die Agentur übernimmt keine Überprüfung der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch erstellte Werke. Daher haftet die Agentur nicht für fehlende Eintragungsfähigkeit in Register, das Nicht-Bestehen einer Innovation/Neuheit oder unvollständige Rechtssicherheit. Die Kosten für das Hinzuziehen eines Fachanwalts zur o.g. Überprüfung hat der Auftraggeber selbst zu tragen.

    14.5 Die Agentur haftet nicht für mögliche Datenverluste nach vollständiger Abwicklung des Auftrags.

    14.6 Die vorangehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn es sich um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, welche auf eine vorsätzliche oder (grob) fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Agentur zurückzuführen ist.

    14.7 Der Anspruch auf Schadensersatz beschränkt sich auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dabei bleiben die gesetzlichen Regelungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt.

    14.8 Für eventuelle Mängel an den gelieferten (Dienst-)Leistungen und Werken haftet die Agentur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

    14.9 Für die Gewährleistung und Schadensersatzansprüche gilt die Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

    14.10 Für eventuelle Abweichungen in Farbe und Material der vervielfältigten Werke (z.B. Druckerzeugnisse) übernimmt die Agentur keine Haftung.



  15. Geheimhaltung

    15.1 Alle Informationen und Unterlagen, die beiden Parteien durch die Ausführung des Auftrags zugänglich werden und nicht offenkundig bekannt sind, müssen von jeder Partei, auch nach Abschluss des Auftrags oder wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt, streng vertraulich behandelt werden.

    15.2 Diese Pflicht zur Geheimhaltung überträgt der Verantwortliche der jeweiligen Partei an alle Mitarbeiter, die mit dem jeweiligen Auftrag vertraut sind.


  16. Schlussbestimmungen

    16.1 Die Unwirksamkeit einzelner vorangehender Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

    16.2 Alle Erklärungen an den Auftraggeber von Seiten der Agentur können auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden.

    16.3 Erfüllungsort ist Schömberg. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Balingen.

    16.4 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Ein Dienstleistungssegment der LINDNER Falzlos-Gesellschaft mbH,
Rottweiler Str. 38, 72355 Schömberg


Stand: Juni 2021

A. Allgemeine Bedingungen 


§ 1 Geltungsbereich  

1.
Diese allgemeinen Leistungsbedingungen gelten für alle Tätigkeitsfelder von uns, soweit wir Leistungen über unseren Unternehmenszweig „Ldesign“ anbieten und/oder erbringen. Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen finden damit sowohl für Werkleistungen als auch für Dienstleistungen Anwendung sowie für den Verkauf und die Lieferung von Waren. Erfasst sind damit beispielsweise Leistungen aus den Bereichen Branding (einheitliches Erscheinungsbild einer Marke in Form verschiedener Bestandteile wie Logo, Farben und Schriften), Print, Illustration, Content (Fotografie, Social Media, …), Web, Werbetechnik, Druck sowie die Gestaltung von Logos, Broschüren, Werbetexten und die Programmierung von Webseiten.

2.
Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

3.
Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.

4.
Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen.


§ 2 Vertragsschluss  

1.
Unsere Angebote sind, soweit nichts anders vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich.  

2.
An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns in Text- oder Schriftform durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.


§ 3 Umfang der Leistung, Leistungsfristen, Rücktrittsrecht  

1. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer Bestätigung in Text- oder Schriftform. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, etc.), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.  

2. Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.  

3.
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.  

4.
Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.  

5.
Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn einer Liefer- oder Leistungsfrist sowie die Einhaltung von Liefer- oder Leistungsterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.  

6. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.  

7.
Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z. B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern, Epidemien, Pandemien oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.


§ 4 Urheberrecht, Nutzungsrechte  

1.
Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumen wir dem Kunden an unseren nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Leistungen ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Dies gilt nicht hinsichtlich von Leistungen Dritter, die wir im Namen des Kunden erwerben und lediglich dem Kunden weiterleiten; hinsichtlich solcher Leistungen Dritter gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Dritten.  

2.
Die Übertragung von Nutzungsrechten durch den Kunden auf Dritte bedarf der Einwilligung durch uns und erfolgt lediglich gegen eine separate Vergütung.  

3.
Die Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten durch uns an den Kunden ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vertraglichen Vergütung.  

4. Ohne unsere Einwilligung dürfen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Leistungen, sowohl im Original als auch in der Reproduktion, weder entstellt noch verändert werden. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmung, behalten wir uns das Recht vor, den uns entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.  

5.
Wir geben keine Garantie, dass von uns erstellte Leistungen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Eine Überprüfung, ob Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Werke, gegen Rechte Dritter verstoßen wird von uns nicht geschuldet. Sofern der Kunde im Einzelfall Recherchen (z. B. Branchenrecherche zur Logo-Erstellung) beauftragt, so stellen diese, sofern nichts anderes vereinbart ist, lediglich Grobrecherchen dar ohne Anspruch auf Vollständigkeit.  

6.
Wünscht der Kunde die offenen Daten (Computerdaten) zu einem Auftrag, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Im Falle einer Aushändigung dieser Daten ist eine Änderung derselben nur mit unserer Zustimmung in Text- oder Schriftform erlaubt. Wir sind zur Herausgabe der offenen Daten an den Kunden nicht verpflichtet.


§ 5 Preise, Kosten

1. Unsere Preise sind Nettopreise. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.  

2.
Unsere Angebote stellen Kostenschätzungen dar. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine Vergütung bei von uns zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen – auch im Falle einer zuvor abgegebenen Kostenschätzung – grundsätzlich auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.  

3. Werden über das Angebot hinaus weitere Lieferungen oder Leistungen von Seiten des Kunden gewünscht, wie z. B. Besprechungen, Recherchen oder Datenaufbereitungen, so werden diese ebenfalls zum aktuellen Stundensatz abgerechnet.

4. Die Versendung von Leistungen, auch Teilleistungen, (z. B. Skizzen, Entwürfe, Dummies, Reinzeichnungen, gedruckte Exemplare) erfolgt auf Kosten des Kunden.  

5.
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht, soweit ein Versand vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Sofern der Kunde eine Versandversicherung auf seine Kosten wünscht, hat uns der Kunde bei Beauftragung hierauf ausdrücklich hinzuweisen.


§ 6 Zahlungsbedingungen  

1.
Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. mit vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen. 

2. Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung wird der vereinbarte Restbetrag sofort fällig, wenn der Besteller mit zwei Raten ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil im Verzug ist oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Ratenzahlungstermine erstreckt, mindestens in Höhe einer monatlichen Ratenzahlung in Verzug ist.  

3.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.  

4.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.  

5. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.  

6.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Zustimmung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden. 


§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden, Dokumente und Muster zur Freigabe  

1.
Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen.  

2.
Materialien, Unterlagen, Informationen, Daten und Zugänge, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein.    

3. Die Bereitstellung der Daten durch den Kunden erfolgt unter Verwendung von marktüblichen Dateiformaten in möglichst hoher Auflösung.  

4. Mit der Übermittlung von Materialien, Unterlagen, Informationen und Daten an uns sichert der Kunde uns zu, dass er die erforderlichen Rechte an denselben hat und durch die Übermittlung, Verwendung und Bearbeitung durch uns keine Rechte Dritter verletzt werden. Verstoßen wir durch die Verwendung oder Bearbeitung dieser  Materialien, Unterlagen, Informationen und Daten gegen Rechte Dritter, hat uns der Kunde von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, einschließlich von Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung; dies gilt nur wenn den Kunden ein Verschulden trifft. Die Verjährung des Freistellungsanspruchs beginnt erst, wenn die betreffende Forderung des Dritten gegen uns fällig wird.  

5.
Der Kunde nennt uns einen Ansprechpartner. Weisungen des Kunden zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten.  

6. Für die Lieferung einwandfreier Unterlagen (insbesondere Druckunterlagen und sonstige Daten) ist der Kunde verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen fordern wir unverzüglich Ersatz an, deren Lieferung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist erfolgen muss. Wir sind nicht dazu verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen inhaltlich zu prüfen, insbesondere nicht die Rechtschreibung. Bei digitalen Unterlagen ist der Kunde für die Vollständigkeit und die Belichtungsfähigkeit der gelieferten Unterlagen verantwortlich, soweit ein Druck Vertragsgegenstand ist. 

7. Überlassen wir dem Kunden ein Dokument zur Freigabe oder ein sonstiges Muster zur Freigabe (nachfolgend in dieser Nr. lediglich „Muster“), gilt das Folgende:  

7.1. Das Muster ist hinsichtlich Text und Grafik verbindlich.  

7.2.
Hinsichtlich der Farbe ist das Muster nur bedingt verbindlich. Geringfügige Tonabweichungen im Druckergebnis sowie eventuelle Farbabweichungen sind möglich und in der Besonderheit des Druckverfahrens begründet. Wünscht der Kunde eine exakte, verbindliche Festlegung der Farbe, muss der Kunde ein Proof überlassen und eine gesonderte Freigabe der Farbe durch den Kunden mittels eines zu erstellenden Farb-Musters erfolgen. Der Kunde hat uns auf diesen Wunsch bei Vertragsabschluss ausdrücklich hinzuweisen. Die Kosten für das Farb-Muster trägt der Kunde.  

7.3. Erklärt der Kunde nach Empfang des Musters die Freigabe oder geht bei uns nicht binnen einer gesetzten, angemessenen Frist ein Widerspruch ein, so gilt das Muster als genehmigt; auf diese Folgen weisen wir den Kunden zusammen mit der Überlassung nochmals hin.  

8.
Wir berücksichtigen Änderungswünsche, die innerhalb einer für die Unterlagen- oder Informationsüberlassung gesetzten Frist in Text- oder Schriftform mitgeteilt werden. Die Kosten für eine dadurch gegebenenfalls erforderliche erneute Erstellung von Mustern und Freigabeunterlagen sowie die vorzunehmenden Korrekturen trägt der Kunde. Änderungswünsche nach einer für die Unterlagen- oder Informationsüberlassung gesetzten Frist führen wir nicht durch oder bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, die auch eine Regelung über die Mehrkosten enthält.


§ 8 Nutzungsrechtseinräumung bei Leistungen Dritter, Vollmacht des Kunden  

1.
Beim Erwerb von Nutzungsrechten an Leistungen Dritter (z. B. Bilder, Videos, Software), die Teil unserer Leistungen werden, gilt das Folgende: Nutzungsrechtsverträge mit Dritten werden durch uns namens und in Vollmacht des Kunden mit Wirkung für und gegen den Kunden geschlossen. Die Gegenstände solcher Nutzungsrechtsverträge werden zuvor mit dem Kunden abgestimmt. Die Vergütung für solche Nutzungsrechte (Lizenzgebühren) werden vom Kunden getragen. Der Kunde räumt uns hiermit eine Vollmacht zum Erwerb von Nutzungsrechten für den Kunden ein.  

2.
Die Einhaltung von mit Dritten geschlossenen Nutzungsrechtsverträgen obliegt allein dem Kunden.  

3.
Erbringen wir Programmierleistungen sind wir zum Einsatz von freier und Open-Source-Software (auch „FOSS“ genannt) jeglicher Art berechtigt. Hierfür sind wir weiter dazu berechtigt, externe Web-Spezialisten zu beauftragen. Diese und weitere Auslagen, wie z.B. Softwareerweiterungen oder der Einkauf von Templates, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


§ 9 Eigenwerbung 
 
1. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen für den Kunden (z. B. ein gestaltetes Logo) als Referenz für uns, in gedruckter, in digitaler Form und in Form von Präsentationen zum Zwecke der Selbstpräsentation zu verwenden.  

2.
Wir sind berechtigt, bei Vervielfältigungen von Leistungen von uns, die in Druckform zu übergeben sind, bis zu 10 Belegexemplare unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung in Anspruch zu nehmen.  

3.
Wir sind nach Vertragsschluss berechtigt zur öffentlichen Nennung des Namens, der Firma sowie des Logos des Kunden zu Referenzzwecken.  

4.
Erbringen wir Programmierleistungen, so sind wir dazu berechtigt, einen Hinweis auf der Kunden-Website, welche Vertragsgegenstand war, zu platzieren und diesen mit einem Link zu unserer Website (www.Ldesign-agentur.de) zu versehen. 

5. Von den vorstehenden Regelungen zur Eigenwerbung kann durch individuelle Vereinbarung abgewichen werden.

 
§ 10 Mängelhaftung und allgemeine Haftung 
 
1.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Für Rückgriffsansprüche aus § 445a BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 445b BGB.  

2.
Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:  

2.1. Ist das erbrachte Werk oder die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Erbringung eines mangelfreien Werks bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.  

2.2.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.  

2.3.
Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Werk bzw. die beanstandete Sache zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns das beanstandete Werk bzw. die beanstandete Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.  

2.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.  Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass das Werk bzw. die Sache nach der Erbringung bzw. Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.  

3.
Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:  

3.1.
für Schäden, die auf  
– einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder  
– auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen   von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unsere Lieferungen oder Leistungen sind.  

3.2.
für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.   Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne dieses Paragrafen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.  

3.3.
Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und  

3.4.
für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.  

4.
Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.  

5. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.    

6. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.  

7.
Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.  

8. Rechte des Kunden nach den §§ 478 und 479 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette von einem Verbraucher in Anspruch genommen werden bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

9. Bei der Entwicklung von Onlineprojekten haften wir nicht für Fehler oder Sicherheitslücken der verwendeten Fremdsoftware, wie z.B. Open-Source-Software. Für Störungen oder Systemausfälle des genutzten Webservers übernehmen wir ebenfalls keine Haftung.  

10.
Zur Klarstellung Mit den vorstehenden Bestimmungen dieses Paragrafen werden etwaige gesetzlich bestehende Rechte und Ansprüche lediglich modifiziert. Über die nach dem Gesetz bestehenden Rechte und Ansprüche hinaus, erfolgen mit den vorstehenden Bestimmungen dieses Paragrafen keine zusätzlichen Haftungszusagen.


§ 11 Eigentumsvorbehalt  

Wir behalten uns an den gelieferten Unterlagen, insbesondere Entwürfen, Skizzen, Dummies, Reinzeichnungen und Veranschaulichungsmaterial, das Eigentum vor, bis keine aus dem jeweiligen Vertrag entstandene Forderung mehr vorhanden ist.


§ 12 Geheimhaltung 

1. Gegenstand der vorliegenden Geheimhaltungsverpflichtung sind sämtliche Informationen, insbesondere technisches Know-how, Zeichnungen, Daten, Datenbanken, Informationen, die sich auf Erfindungen, Entdeckungen, Methoden oder Algorithmen beziehen, Gegenstände und sonstige kaufmännischen oder technischen Informationen, die einer Partei durch die andere Partei (nachfolgend „offenlegende Partei“)  im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden (nachfolgend „geheimhaltungsbedürftige Informationen“). Dabei ist es unerheblich, in welcher Form die geheimhaltungsbedürftigen Informationen verkörpert sind, z. B. als Software, egal ob mündlich oder schriftlich oder in Textform. Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind zudem alle Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz.  

2.
Der Kunde und wir (auch „die Parteien“ genannt) verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages geheimhaltungsbedürftige Informationen geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich in Text- oder Schriftform zugestimmt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch direkt oder indirekt Dritten mündlich, in Text- oder Schriftform oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Vertrags bestehen. 

3. Die Parteien verpflichten sich ferner, geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, mit den den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vor der Erlangung durch Dritte zu schützen. Die Geheimhaltungsmaßnahmen haben mindestens der verkehrsüblichen Sorgfalt sowie dem Schutzniveau zu entsprechen, den die jeweilige Partei für eigene Geschäftsgeheimnisse derselben Kategorie anwendet. Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind insbesondere gegen Angriffe von außen (Hackerangriffe, Trojaner, Viren, u. ä.) ausreichend zu schützen.  

4.
Die Parteien werden nur denjenigen eigenen Mitarbeitern die geheimhaltungsbedürftigen Informationen überlassen, die hiervon im Rahmen des Vertrags unbedingt Kenntnis erlangen müssen. Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass diese Mitarbeiter denselben Vertraulichkeitsanforderungen unterfallen, die für sie selbst gelten und dies der anderen Partei auf Anfrage in Text- oder Schriftform nachweisen. Die Parteien haften der jeweils anderen Partei für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht durch ihre Mitarbeiter.  

5.
Jede Nutzung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu anderen Zwecken als den vereinbarten ist unzulässig. 

6. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind diejenigen Informationen, bei denen die jeweils andere Partei nachweist, dass diese Informationen  
– der anderen Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen;  
– die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben; 
– ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder;  
– aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.  

Im letztgenannten Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren.  

7.
Die Geheimhaltungspflicht besteht weiter nicht, soweit  
– eine Partei vertrauliche Informationen im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder einer sonstigen in § 203 StGB genannten Berufsgruppe diesen gegenüber in ihrer beruflichen Funktion offenlegt, oder   
– soweit eine Partei vertrauliche Informationen einem Auftragsverarbeiter gem. Art. 28 DSGVO oder einem von dessen Unterauftragsverarbeitern im Rahmen der Inanspruchnahme von dessen Leistungen zugänglich macht
(z. B. im Rahmen der Nutzung von Fernwartungssoftware, cloudbasierten Online-Speichern und cloudbasierten Werkzeugen).

8. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.


§ 13 Kündigungsfrist im Falle von Dauerschuldverhältnissen  

Sofern ein Dauerschuldverhältnis entsteht und soweit nichts anderes vereinbart ist, ist dieses mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats kündbar.    


§ 14
Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel  

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz in Schömberg, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.   Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.  

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.  

3.
Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 



B. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen 


§ 1 Geltungsbereich  

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen.    


§ 2 Vertragsgegenstand  

Gegenstand dieser besonderen Bedingungen ist die Erbringung von Dienstleistungen.    


§ 3
Vergütung  

Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage eines Stundenhonorars in Höhe von 75.00 EUR zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, abgerechnet in angebrochenen Viertelstunden. Der jeweiligen Rechnung ist eine Aufstellung über den Tag und die betreffende Tätigkeit beigefügt.    



C. Besondere Bedingungen für Werkleistungen 


§ 1
Geltungsbereich  

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Werkleistungen.    


§ 2
Vertragsgegenstand  

Gegenstand dieser besonderen Bedingungen ist die Erbringung von Werkleistungen.    


§ 3
Fertigstellung, Abnahme  

1. Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.  

2. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Als angemessen gilt eine Frist von zwei Wochen.  

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