Ein Dienstleistungssegment der LINDNER Falzlos-Gesellschaft mbH,
Rottweiler Str. 38, 72355 Schömberg
Stand: Juni 2021
A. Allgemeine
Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.
Diese allgemeinen Leistungsbedingungen
gelten für alle Tätigkeitsfelder von uns, soweit wir Leistungen über unseren
Unternehmenszweig „Ldesign“ anbieten und/oder erbringen. Diese Allgemeinen
Leistungsbedingungen finden damit sowohl für Werkleistungen als auch für Dienstleistungen
Anwendung sowie für den Verkauf und die Lieferung von Waren. Erfasst sind damit
beispielsweise Leistungen aus den Bereichen Branding (einheitliches
Erscheinungsbild einer Marke in Form verschiedener Bestandteile wie Logo, Farben
und Schriften), Print, Illustration, Content (Fotografie, Social Media, …), Web,
Werbetechnik, Druck sowie die Gestaltung von Logos, Broschüren, Werbetexten und
die Programmierung von Webseiten.
2. Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen
gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für
alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum
Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der
Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen
wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird
ausdrücklich widersprochen.
3.
Werden im Einzelfall auch
Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst
Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die
Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen, soweit
diese Allgemeinen Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des
Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn
die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen
Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.
4. Die Entgegennahme unserer Leistungen und
Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser
Allgemeinen Leistungsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote sind, soweit nichts anders
vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich.
2.
An einen Auftrag sind wir erst gebunden,
wenn er von uns in Text- oder Schriftform durch eine Auftragsbestätigung
bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.
§ 3 Umfang
der Leistung, Leistungsfristen, Rücktrittsrecht
1. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung
ist unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer Bestätigung in Text- oder
Schriftform. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben
des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, etc.), so ist unser
Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich
nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben
des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns
vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich
entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
2. Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen
in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
3. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer
vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
4. Sobald uns die Gefahr mangelnder
Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Lieferungen
und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu
erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits
abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb
einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht
erbringt.
5. Liefer- und Leistungsfristen und -termine
stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der
Beginn einer Liefer- oder Leistungsfrist sowie die Einhaltung von Liefer- oder
Leistungsterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden
Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle
beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen
leistet.
6. Im Falle höherer Gewalt oder anderer
unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir
sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir
uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei
Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu
vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die
Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist.
7. Sind wir vertraglich zur Vorleistung
verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach
Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die
Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund
schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige
Leistungshindernisse drohen wie z. B. durch Export- oder Importverbote,
durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern, Epidemien, Pandemien oder
krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.
§ 4 Urheberrecht,
Nutzungsrechte
1. Soweit einzelvertraglich nichts anderes
vereinbart ist, räumen wir dem Kunden an unseren nach dem Urheberrechtsgesetz
geschützten Leistungen ein einfaches, nicht übertragbares und nicht
unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Dies gilt nicht hinsichtlich von
Leistungen Dritter, die wir im Namen des Kunden erwerben und lediglich dem
Kunden weiterleiten; hinsichtlich solcher Leistungen Dritter gelten die
Nutzungsrechtsregelungen des Dritten.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten durch
den Kunden auf Dritte bedarf der Einwilligung durch uns und erfolgt lediglich
gegen eine separate Vergütung.
3. Die Übertragung oder Einräumung von
Nutzungsrechten durch uns an den Kunden ist aufschiebend bedingt durch die vollständige
Bezahlung der vertraglichen Vergütung.
4. Ohne unsere Einwilligung dürfen nach dem
Urheberrechtsgesetz geschützte Leistungen, sowohl im Original als auch in der
Reproduktion, weder entstellt noch verändert werden. Verstößt der Kunde gegen
diese Bestimmung, behalten wir uns das Recht vor, den uns entstandenen Schaden
ersetzt zu verlangen.
5. Wir geben keine Garantie, dass von uns
erstellte Leistungen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Eine Überprüfung, ob
Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Werke, gegen Rechte Dritter
verstoßen wird von uns nicht geschuldet. Sofern der Kunde im Einzelfall
Recherchen (z. B. Branchenrecherche zur Logo-Erstellung) beauftragt, so
stellen diese, sofern nichts anderes vereinbart ist, lediglich Grobrecherchen
dar ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
6. Wünscht der Kunde die offenen Daten (Computerdaten)
zu einem Auftrag, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Im
Falle einer Aushändigung dieser Daten ist eine Änderung derselben nur mit
unserer Zustimmung in Text- oder Schriftform erlaubt. Wir sind zur Herausgabe
der offenen Daten an den Kunden nicht verpflichtet.
§ 5 Preise,
Kosten
1. Unsere Preise sind Nettopreise. Bei
Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzugerechnet.
2. Unsere Angebote stellen Kostenschätzungen
dar. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine Vergütung bei von uns
zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen – auch im Falle einer zuvor
abgegebenen Kostenschätzung – grundsätzlich auf Zeithonorarbasis nach
tatsächlich aufgewendeter Zeit, sofern nicht eine pauschale Vergütung
vereinbart wurde. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen
Stundensätze entnehmen Sie bitte unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.
3. Werden über das Angebot hinaus weitere
Lieferungen oder Leistungen von Seiten des Kunden gewünscht, wie z. B.
Besprechungen, Recherchen oder Datenaufbereitungen, so werden diese ebenfalls
zum aktuellen Stundensatz abgerechnet.
4. Die Versendung von Leistungen, auch
Teilleistungen, (z. B. Skizzen, Entwürfe, Dummies, Reinzeichnungen,
gedruckte Exemplare) erfolgt auf Kosten des Kunden.
5. Die Gefahr des Untergangs oder der
Verschlechterung der Ware geht, soweit ein Versand vereinbart ist, mit der Übergabe
der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der
Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Sofern der Kunde eine Versandversicherung
auf seine Kosten wünscht, hat uns der Kunde bei Beauftragung hierauf
ausdrücklich hinzuweisen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Falls vertraglich nichts anderes
vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. mit
vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig. Erbringen
wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind
wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung
fällig zu stellen.
2. Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung
wird der vereinbarte Restbetrag sofort fällig, wenn der Besteller mit zwei
Raten ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil im Verzug ist oder wenn er in
einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Ratenzahlungstermine erstreckt,
mindestens in Höhe einer monatlichen Ratenzahlung in Verzug ist.
3.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der
Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat
er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines
fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug,
verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden
Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter
Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher
offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
5. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet
werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde
ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Die Abtretung von Forderungen gegen uns
durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Zustimmung, die wir nur aus
wichtigem Grund verweigern werden.
§ 7 Mitwirkungspflichten
des Kunden, Dokumente und Muster zur Freigabe
1. Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter
in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen.
2. Materialien, Unterlagen, Informationen,
Daten und Zugänge, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns
der Kunde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen
technisch einwandfrei sein.
3. Die Bereitstellung der Daten durch den Kunden erfolgt unter Verwendung von
marktüblichen Dateiformaten in möglichst hoher Auflösung.
4. Mit der Übermittlung von Materialien, Unterlagen, Informationen und Daten an uns sichert der Kunde uns zu,
dass er die erforderlichen Rechte an denselben hat und durch die Übermittlung,
Verwendung und Bearbeitung durch uns keine Rechte Dritter verletzt werden.
Verstoßen wir durch die Verwendung oder Bearbeitung dieser Materialien, Unterlagen, Informationen und
Daten gegen Rechte Dritter, hat uns der Kunde von etwaigen Ansprüchen Dritter
freizustellen, einschließlich von Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung;
dies gilt nur wenn den Kunden ein Verschulden trifft. Die Verjährung des
Freistellungsanspruchs beginnt erst, wenn die betreffende Forderung des Dritten
gegen uns fällig wird.
5. Der Kunde nennt uns einen Ansprechpartner. Weisungen des Kunden zu Einzelfragen
hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht
gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern
gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen.
Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen
unserer Leistungspflichten.
6. Für die Lieferung einwandfreier Unterlagen
(insbesondere Druckunterlagen und sonstige Daten) ist der Kunde verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen fordern wir unverzüglich
Ersatz an, deren Lieferung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen
Frist erfolgen muss. Wir sind nicht dazu verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung
gestellte Unterlagen inhaltlich zu prüfen, insbesondere nicht die
Rechtschreibung. Bei digitalen Unterlagen ist der Kunde für die Vollständigkeit
und die Belichtungsfähigkeit der gelieferten Unterlagen verantwortlich, soweit
ein Druck Vertragsgegenstand ist.
7. Überlassen wir dem Kunden ein Dokument zur
Freigabe oder ein sonstiges Muster zur Freigabe (nachfolgend in dieser Nr.
lediglich „Muster“), gilt das Folgende:
7.1. Das Muster ist hinsichtlich Text und
Grafik verbindlich.
7.2. Hinsichtlich der Farbe ist das Muster nur
bedingt verbindlich. Geringfügige Tonabweichungen im Druckergebnis sowie
eventuelle Farbabweichungen sind möglich und in der Besonderheit des
Druckverfahrens begründet. Wünscht der Kunde eine exakte, verbindliche
Festlegung der Farbe, muss der Kunde ein Proof überlassen und eine gesonderte
Freigabe der Farbe durch den Kunden mittels eines zu erstellenden Farb-Musters
erfolgen. Der Kunde hat uns auf diesen Wunsch bei Vertragsabschluss ausdrücklich
hinzuweisen. Die Kosten für das Farb-Muster trägt der Kunde.
7.3. Erklärt der Kunde nach Empfang des Musters
die Freigabe oder geht bei uns nicht binnen einer gesetzten, angemessenen Frist
ein Widerspruch ein, so gilt das Muster als genehmigt; auf diese Folgen weisen
wir den Kunden zusammen mit der Überlassung nochmals hin.
8. Wir berücksichtigen Änderungswünsche, die
innerhalb einer für die Unterlagen- oder Informationsüberlassung gesetzten
Frist in Text- oder Schriftform mitgeteilt werden. Die Kosten für eine dadurch
gegebenenfalls erforderliche erneute Erstellung von Mustern und
Freigabeunterlagen sowie die vorzunehmenden Korrekturen trägt der Kunde.
Änderungswünsche nach einer für die Unterlagen- oder Informationsüberlassung gesetzten
Frist führen wir nicht durch oder bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, die
auch eine Regelung über die Mehrkosten enthält.
§ 8 Nutzungsrechtseinräumung
bei Leistungen Dritter, Vollmacht des Kunden
1. Beim Erwerb von Nutzungsrechten an Leistungen
Dritter (z. B. Bilder, Videos, Software), die Teil unserer Leistungen werden,
gilt das Folgende: Nutzungsrechtsverträge mit Dritten werden durch uns namens
und in Vollmacht des Kunden mit Wirkung für und gegen den Kunden geschlossen. Die
Gegenstände solcher Nutzungsrechtsverträge werden zuvor mit dem Kunden
abgestimmt. Die Vergütung für solche Nutzungsrechte (Lizenzgebühren) werden vom
Kunden getragen. Der Kunde räumt uns hiermit eine Vollmacht zum Erwerb von Nutzungsrechten
für den Kunden ein.
2. Die Einhaltung von mit Dritten
geschlossenen Nutzungsrechtsverträgen obliegt allein dem Kunden.
3. Erbringen wir Programmierleistungen sind
wir zum Einsatz von freier und Open-Source-Software (auch „FOSS“ genannt) jeglicher
Art berechtigt. Hierfür sind wir weiter dazu berechtigt, externe
Web-Spezialisten zu beauftragen. Diese und weitere Auslagen, wie z.B.
Softwareerweiterungen oder der Einkauf von Templates, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
§ 9 Eigenwerbung
1. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen für den Kunden (z. B. ein
gestaltetes Logo) als Referenz für uns, in gedruckter, in digitaler Form und in
Form von Präsentationen zum Zwecke der Selbstpräsentation zu verwenden.
2. Wir sind berechtigt, bei Vervielfältigungen von Leistungen von uns, die in
Druckform zu übergeben sind, bis zu 10 Belegexemplare unentgeltlich
zum Zwecke der Eigenwerbung in Anspruch zu nehmen.
3. Wir sind nach Vertragsschluss berechtigt zur öffentlichen Nennung des
Namens, der Firma sowie des Logos des Kunden zu Referenzzwecken.
4. Erbringen wir Programmierleistungen, so sind wir dazu berechtigt, einen
Hinweis auf der Kunden-Website, welche Vertragsgegenstand war, zu platzieren
und diesen mit einem Link zu unserer Website (www.Ldesign-agentur.de) zu
versehen.
5.
Von den vorstehenden Regelungen zur Eigenwerbung kann durch individuelle
Vereinbarung abgewichen werden.
§ 10 Mängelhaftung
und allgemeine Haftung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen
Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die
Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf
Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese
Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als
solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche bei
arglistigem Verschweigen des Mangels.
Für
Rückgriffsansprüche aus § 445a BGB gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen
nach § 445b BGB.
2.
Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung
wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach
den folgenden Bestimmungen:
2.1. Ist das erbrachte Werk oder die gelieferte
Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Erbringung eines
mangelfreien Werks bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
2.2. Wir sind berechtigt, die geschuldete
Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung
bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
2.3. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten
Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das
beanstandete Werk bzw. die beanstandete Sache zu Prüfungszwecken zu übergeben.
Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns das beanstandete Werk bzw. die
beanstandete Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
2.4. Die zum Zweck der Prüfung und
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel
vorliegt. Die Aufwendungen zur
Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass das Werk bzw. die
Sache nach der Erbringung bzw. Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz
oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.
Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus,
können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
3. Der Kunde kann Schadensersatz nur
verlangen:
3.1. für Schäden, die auf
– einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder
– auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer
gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche
Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im
Zusammenhang mit Mängeln unsere Lieferungen oder Leistungen sind.
3.2. für Schäden, die auf der vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten)
unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
Vertragswesentliche
Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne dieses Paragrafen sind Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
3.3. Weiter haften wir für Schäden aufgrund der
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit
Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten)
und
3.4. für Schäden, die in den Schutzbereich
einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
4. Im Falle der einfach-fahrlässigen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf
den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung
ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.
5. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle
der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen
sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.
6. Schadenersatzansprüche gegen uns aus
gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz,
sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben
von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang
binnen der gesetzlichen Fristen.
7.
Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des
Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen
werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und
Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.
8. Rechte des Kunden nach den §§ 478 und 479 BGB
für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette
von einem Verbraucher in Anspruch genommen werden bleiben durch die vorstehenden
Regelungen unberührt.
9. Bei der Entwicklung von Onlineprojekten
haften wir nicht für Fehler oder Sicherheitslücken der verwendeten
Fremdsoftware, wie z.B. Open-Source-Software. Für Störungen oder Systemausfälle
des genutzten Webservers übernehmen wir ebenfalls keine Haftung.
10.
Zur Klarstellung Mit den vorstehenden
Bestimmungen dieses Paragrafen werden etwaige gesetzlich bestehende Rechte und
Ansprüche lediglich modifiziert. Über die nach dem Gesetz bestehenden Rechte
und Ansprüche hinaus, erfolgen mit den vorstehenden Bestimmungen dieses
Paragrafen keine zusätzlichen Haftungszusagen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Wir
behalten uns an den gelieferten Unterlagen, insbesondere Entwürfen, Skizzen,
Dummies, Reinzeichnungen und Veranschaulichungsmaterial, das Eigentum vor, bis
keine aus dem jeweiligen Vertrag entstandene Forderung mehr vorhanden ist.
§ 12 Geheimhaltung
1. Gegenstand
der vorliegenden Geheimhaltungsverpflichtung sind sämtliche Informationen,
insbesondere technisches Know-how, Zeichnungen, Daten, Datenbanken,
Informationen, die sich auf Erfindungen, Entdeckungen, Methoden oder
Algorithmen beziehen, Gegenstände und sonstige kaufmännischen oder technischen
Informationen, die einer Partei durch die andere Partei (nachfolgend
„offenlegende Partei“) im Rahmen oder im
Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden (nachfolgend „geheimhaltungsbedürftige Informationen“).
Dabei ist es unerheblich, in welcher Form die geheimhaltungsbedürftigen Informationen
verkörpert sind, z. B. als Software, egal ob mündlich oder schriftlich
oder in Textform. Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind
zudem alle Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz.
2. Der Kunde und wir (auch „die Parteien“
genannt) verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages geheimhaltungsbedürftige
Informationen geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich in
Text- oder Schriftform zugestimmt oder zur Erreichung des Vertragszwecks
geboten – weder aufzuzeichnen noch direkt oder indirekt Dritten mündlich, in
Text- oder Schriftform oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen oder in
irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere
fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Vertrags bestehen.
3. Die Parteien verpflichten sich ferner, geheimhaltungsbedürftige
Informationen der anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne
des § 2 Nr. 1 GeschGehG, mit den den Umständen nach
angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vor der Erlangung durch Dritte zu
schützen. Die Geheimhaltungsmaßnahmen haben mindestens der verkehrsüblichen
Sorgfalt sowie dem Schutzniveau zu entsprechen, den die jeweilige Partei für
eigene Geschäftsgeheimnisse derselben Kategorie anwendet. Geheimhaltungsbedürftige
Informationen sind insbesondere gegen Angriffe von außen (Hackerangriffe,
Trojaner, Viren, u. ä.) ausreichend zu schützen.
4. Die Parteien werden nur denjenigen eigenen
Mitarbeitern die geheimhaltungsbedürftigen Informationen überlassen, die
hiervon im Rahmen des Vertrags unbedingt Kenntnis erlangen müssen. Die Parteien
werden dafür Sorge tragen, dass diese Mitarbeiter denselben
Vertraulichkeitsanforderungen unterfallen, die für sie selbst gelten und dies
der anderen Partei auf Anfrage in Text- oder Schriftform nachweisen. Die
Parteien haften der jeweils anderen Partei für Verletzungen der
Geheimhaltungspflicht durch ihre Mitarbeiter.
5. Jede Nutzung der geheimhaltungsbedürftigen
Informationen zu anderen Zwecken als den vereinbarten ist unzulässig.
6. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht
sind diejenigen Informationen, bei denen die jeweils andere Partei nachweist,
dass diese Informationen
– der anderen Partei bereits vor Beginn der
Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht
vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen
Vertraulichkeitspflichten verstoßen;
– die
Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben;
– ohne
Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder;
– aufgrund
gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu
legen sind.
Im letztgenannten Fall hat die
offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu
informieren.
7.
Die Geheimhaltungspflicht besteht weiter nicht,
soweit
– eine
Partei vertrauliche
Informationen im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen eines Rechtsanwalts,
Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder einer sonstigen in § 203 StGB
genannten Berufsgruppe diesen gegenüber in ihrer beruflichen Funktion offenlegt,
oder
– soweit eine Partei vertrauliche Informationen
einem Auftragsverarbeiter gem. Art. 28 DSGVO oder einem von
dessen Unterauftragsverarbeitern im Rahmen der Inanspruchnahme von dessen
Leistungen zugänglich macht
(z. B. im Rahmen der Nutzung von
Fernwartungssoftware, cloudbasierten Online-Speichern und cloudbasierten
Werkzeugen).
8. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur
Vertraulichkeit bleiben unberührt.
§ 13 Kündigungsfrist
im Falle von Dauerschuldverhältnissen
Sofern
ein Dauerschuldverhältnis entsteht und soweit nichts anderes vereinbart ist, ist
dieses mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats kündbar.
§ 14 Sonstiges:
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz in Schömberg,
soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik
Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins
Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an
seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Kaufmann
ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein
Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im
Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen
Allgemeinen Leistungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
3. Für die vertraglichen und sonstigen
Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
B. Besondere
Bedingungen für Dienstleistungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden besonderen
Bedingungen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A.
für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand
dieser besonderen Bedingungen ist die Erbringung von Dienstleistungen.
§ 3 Vergütung
Soweit nichts abweichendes vereinbart
ist, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage eines Stundenhonorars in Höhe von 75.00
EUR zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, abgerechnet in
angebrochenen Viertelstunden. Der jeweiligen Rechnung ist eine Aufstellung über
den Tag und die betreffende Tätigkeit beigefügt.
C. Besondere
Bedingungen für Werkleistungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden besonderen
Bedingungen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A.
für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Werkleistungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand
dieser besonderen Bedingungen ist die Erbringung von Werkleistungen.
§ 3 Fertigstellung,
Abnahme
1. Der Kunde ist verpflichtet, das
vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der
Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher
Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir
dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben
und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens
eines Mangels verweigert hat. Als angemessen gilt eine Frist von zwei Wochen.